Energiedienstleistungsgesetz
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4.11.2010 (Energiedienstleistungsgesetz) sind wir als Energielieferant dazu verpflichtet, unsere Kunden über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für unsere Kunden verfügbaren Angebote, die durch
- Energiedienstleister,
- Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und
- Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen
mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung erbracht werden zu informieren.
Dieser Verpflichtung kommen wir mit vorliegender Kundeninformation nach, die wir zukünftig jährlich unter anderem mit der Fernwärme-Jahresverbrauchsabrechnung verschicken werden.
Verfügbare Angebote hinsichtlich oben genannter Dienstleistungen sind einer Liste zu entnehmen, die von der Bundesstelle für Energieeffizienz gem. § 7 Energiedienstleistungsgesetz erstellt und regelmäßig aktualisiert wird:
Hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen verweisen wir auf die ebenfalls von der Bundesstelle für Energieeffizienz gem. § 6 Energiedienstleistungsgesetz herausgegebenen Informationen:
Weiterhin sind wir als Energieunternehmen verpflichtet, den Endkunden zusammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrechnungen oder Quittungen Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen einschließlich Internetadressen zur Verfügung zu stellen.
Von den folgenden Institutionen können Sie Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten:
Die Liste der Institutionen gemäß obigen Link erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll Ihnen als Kunde einen Überblick über die existierenden Angebote verschaffen.
Die vorliegende Kundeninformation bindet uns nicht und dient lediglich Ihrer Information.