Allgemeine Einkaufsbedingungen der Mainzer Fernwärme GmbH für Lieferungen und Leistungen
Stand: Januar 2017
1. Vertragsabschluss
1.1 Die Mainzer Fernwärme GmbH (MFW) wird nur durch schriftliche Bestellungen verpflichtet. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der MFW rechtswirksam.
Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
1.2 Die Auftragsannahme ist durch den Auftragnehmer (AN) umgehend vollinhaltlich schriftlich zu bestätigen, wobei die Bestellnummer in der Auftragsbestätigung sowie im übrigen Schriftwechsel anzugeben ist. Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen MFW und dem AN gelten ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des AN besitzen keine Gültigkeit für das Vertragsverhältnis zwischen MFW und dem AN.
1.3 In Fällen der Errichtung von oder sonstiger Arbeiten an Anlagen und/oder Bauwerken hat sich der AN anhand der von MFW zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen in einer gemeinsamen Begehung der Baustelle mit den örtlichen Verhältnissen, der Lage der Baustelle sowie über die Transportwege u. ä. vor Ort vertraut zu machen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse muss der AN bei der Preisbildung und bei seiner terminlichen Disposition berücksichtigen. Unterlässt der AN die Begehung und resultieren hieraus ein unvollständiges Angebot oder das Erfordernis von Terminverschiebungen, kann der AN keine zusätzliche Vergütung oder Terminanpassungen beanspruchen. Dies gilt nicht für solche Umstände, die auch bei einer Begehung der Baustelle nicht erkennbar waren.
2. Preise und Preisänderungen
2.1 Die in der MFW-Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich ohne USt., frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung sowie sonstiger Kosten der Anlieferung.
2.2 Ein etwa durch Ausführungsänderung entstehender Mehr- oder Minderpreis ist MFW unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedarf vor Lieferung oder Ausführung der Leistung der schriftlichen Bestätigung durch MFW.
2.3 Bei Leistungen erfolgt die Abrechnung aufgrund von Aufmaßbestätigungen und/oder bestätigter Tagelohnbelege.
2.4 Über-, Sonn- und Feiertagsstunden dürfen nur mit Einwilligung der MFW ausgeführt werden.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Der AN informiert die MFW unverzüglich, sobald für den AN absehbar ist, dass er einen vereinbarten Termin nicht einhalten kann.
3.2 Erbringt der AN eine fällige Lieferung oder Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, ist MFW berechtigt, dem AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Der AN hat bei der Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen alle in Betracht kommenden behördlichen und gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen wie z. B. die Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik oder Baukunst zu beachten.
3.4 Soweit der AN zur Ausführung der Lieferungen oder Leistungen behördlicher Genehmigungen bedarf, sind diese vom AN auf eigene Kosten rechtzeitig vor Ausführung der Lieferung oder Leistung einzuholen.
3.5 Soweit nichts anders schriftlich vereinbart, ist der Erfüllungsort der Standort der MFW in Mainz.
3.6 Jeder Eigentumsvorbehalt zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen.
3.7 Nach Abschluss der vereinbarten Lieferung oder Leistung oder nach Beendigung eines in sich abgeschlossenen Teilabschnittes ist ein Aufmaß vorzunehmen. Das Aufmaß wird gemeinsam vom AN und MFW festgestellt, schriftlich niedergelegt und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.
3.8 Der AN hat den bei der Vertragserfüllung anfallenden Abfall den Vorschriften gemäß und auf eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme MFW-eigener Einrichtungen zu entsorgen.
4. Versand
4.1 In allen Unterlagen ist auf die MFW-Bestell-Nr. und -positionen Bezug zu nehmen.
4.2 Die Transportgefahr trägt der AN, der auch die für den Transport notwendigen Versicherungen zu seinen Lasten abschließt.
4.3 Wird nicht bei Abgang mit bahnamtlicher Gültigkeit oder amtlich verwogen, ist das von MFW festgestellte Gewicht maßgebend. Wiegegebühren trägt der AN.
5. Gewährleistung
5.1 Durch die Prüfung und eventuell erteilte Zustimmung der MFW zu Planungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen des AN wird dessen alleinige Haftung für die Richtigkeit der Planung und der genannten Dokumente nicht berührt.
5.2 Der AN gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände oder ausgeführten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, dem neuesten Stand der Technik entsprechen, unter Verwendung des jeweils am besten geeigneten Materials erfolgen und frei von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter sind.
5.3 Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre bei Bauwerken und Planungs- sowie Überwachungsleistungen für Bauwerke, im Übrigen zwei Jahre. Im Falle arglistigen Verschweigens richtet sich die Gewährleistungszeit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 634a BGB. Maßgebend für den Beginn der Gewährleistungszeit ist unbeschadet des Zeitpunkts einer etwaigen Zwischenabnahme die Schlussabnahme, die zu protokollieren ist.
5.4 Wenn Mängel an Lieferungen und Leistungen des AN innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten, sind diese vom AN auf seine Kosten nach Wahl der MFW durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen. § 635 Abs. 1 BGB wird insofern abbedungen. Im Übrigen stehen MFW die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB zu, soweit die Voraussetzungen der dort genannten Vorschriften vorliegen. Die Nacherfüllung hat nach schriftlicher Mängelanzeige durch MFW und falls zur Abwendung von Verzögerungsschäden erforderlich im Mehrschichtbetrieb oder in Überstunden oder im Feiertagsstunden-Einsatz unverzüglich zu erfolgen. Treten während der Gewährleistung trotz Nacherfüllung an Lieferungen wiederholt dieselben Mängel auf, wobei diese Mängel sich an demselben oder gleichen Teil oder an verschiedenen Teilen zeigen können, ist der AN verpflichtet, die Ursache der Mängel durch eine geänderte Konstruktion oder andere Werkstoffverwendung zu beheben. In diesem Falle läuft die vereinbarte Gewährleistungszeit von neuem ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen erfolgreichen Mängelbeseitigung und einer Nachabnahme durch MFW. Gleiches gilt für die Teile, die im Rahmen der Nacherfüllung repariert oder ersetzt wurden. Der AN ist verpflichtet, MFW von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus Mängeln der Lieferungen und Leistungen des AN ergeben.
5.5 Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der gelieferten Ware oder des Leistungsergebnisses durch MFW Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen MFW geltend machen, gilt Folgendes:
MFW hat den AN unverzüglich hiervon zu unterrichten und im Einvernehmen mit ihm solchen Ansprüchen außergerichtlich und gerichtlich entgegenzutreten. Der AN wird MFW bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften unterstützen. Sofern MFW durch die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder durch Urteil die Nutzung der Lieferung oder Leistung zu unterlassen verpflichtet wird, und falls MFW die erforderlichen Abwehrmaßnahmen im Einvernehmen mit dem AN ergriffen hat, wird der AN MFW eine entsprechende Lizenz vermitteln. Falls dies in angemessener Zeit nicht realisiert werden kann, ist der AN verpflichtet, die streitgegenständliche Lieferung oder Leistung auf eigene Kosten durch eine gleichwertige Ersatzlösung zu ersetzen, die MFW ein Weiterarbeiten ermöglicht, und mit MFW eine Vertragsänderung zu vereinbaren, die MFW bei gleicher Leistung keine Mehrkosten verursacht. Falls eine Ersatzlösung mit gleicher Leistung ohne Mehrkosten nicht realisierbar ist, ist der AN verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen. Der AN stellt MFW von allen rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten durch Nutzung der gelieferten Ware oder des Leistungsergebnisses und von Ansprüchen aus einem zwischen Dritten und MFW mit Zustimmung des AN abgeschlossenen Vergleichs über die Zahlung eines Lizenzentgeltes frei und erstattet MFW alle hierbei entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Die Zustimmung zu dem Vergleich darf vom AN nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.
6. Zahlung
6.1 Soweit Abschlagszahlungen vereinbart sind, hat der AN Abschlagsrechnungen zustellen. Der AN hat seine Lieferungen und Leistungen nach vollständiger Erbringung mit Hilfe einer prüfbaren Schlussrechnung abzurechnen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der abgerechneten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen, Aufmaße und Stundenzettel sind den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung beizufügen.
6.2 Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Zugang der prüfbaren Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Mit der Zahlung auf Abschlagsrechnungen ist kein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit oder eine Abnahme der bis dahin erbrachten und abgerechneten Lieferungen und Leistungen verbunden.
6.3 Eine Abtretung von Forderungen ist nur mit schriftlicher Einwilligung der MFW zulässig.
7. Haftung
7.1 Der AN haftet MFW und Dritten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle schuldhaft durch die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen oder bei deliktischen Handlungen entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
7.2 Der AN haftet auch für Handeln und Unterlassen seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.3 Der AN stellt MFW von allen eventuell entstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter, die durch seine Lieferungen und Leistungen entstehen, frei.
7.4 Der AN hat alle zur Sicherheit der Baustelle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Einhaltung der bestehenden Bau-, Gewerbe-, Sicherheits- und sonstigen polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Anordnungen) unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen und MFW von allen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherheit der Baustelle infolge Unterlassung der Sicherheitsmaßnahmen beruhen, in vollem Umfang freizustellen. MFW trifft im Verhältnis zu dem AN keinerlei eigene Sicherungspflichten.
8. Einsatz von Nachunternehmern/Tariftreue
8.1 Der AN wird MFW vor Vergabe von Nachunternehmerleistungen Leistungsumfang und Person des in Aussicht genommenen Nachunternehmers schriftlich mitteilen. MFW ist berechtigt, Nachunternehmer aus wichtigem Grund abzulehnen bzw. den Austausch von Nachunternehmern zu verlangen, wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt.
8.2 Der AN ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialausweises sind. Der AN verpflichtet sich, auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
8.3 Der AN verpflichtet sich, anlässlich der Erbringung der Lieferungen und Leistungen die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
8.4 Sollte der AN gegen eine oder mehrere Verpflichtungen gem. den vorstehenden Ziff. 8.1 bis 8.3 verstoßen, ist MFW vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, dem AN eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist MFW berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen.
8.5 Der AN stellt MFW auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen MFW gem. § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder gem. § 13 des Mindestlohngesetzes i.V.m. § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht werden.
9. Bauabzugsbesteuerung
Hier gelten die Regelungen der §§ 48-48d EStG. Soweit MFW für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag vom Finanzamt in Anspruch genommen wird, stellt der AN MFW von allen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.
10. Rechtsbeziehungen und Gerichtstand
10.1 Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr(CISG) Anwendung.
10.2 Bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen MFW und Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand Mainz.